Das BGH-Urteil vom 6.3.2014 (Deutschland)

Im Urteil vom 6.3.2014 (III ZR 352/13) hat der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass ein von gesunden Pappel herab fallender Ast (die als Weichholz-Baumart ebenso wie zB Weiden oder Kastanien dafür anfälliger ist), der ein Auto beschädigt hat, zum allgemeinen Lebensrisiko gehört und die Gemeinde, der der Baum gehört und die ihn regelmäßig kontrollieren hat lassen, somit nicht dafür zur Verantwortung zu ziehen ist.

Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Allerdings stellt jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr dar. Einerseits können auch völlig gesunde Bäume vom Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden; auch Schneeauflage oder starker Regen können zum Absturz selbst von größeren Ästen führen. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Das gebietet aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums. Der Umfang der notwendigen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist; es ist unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Dieser muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Die Behörden genügen daher ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie — außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse — eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände — wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches — sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen […]

Wir hoffen, dass sich auch die österreichischische Rechtssprechung (und Verwaltung) an diesem — unserer Meinung nach sehr dem „Hausverstand“ entsprechenden — letztinstanzlichen Urteil aus dem Nachbarland orientieren wird!



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Dieser Artikel wurde am Juni 27, 2014 in der Kategorie Baumschutz & Rechtslage anderswo abgelegt. Sie können die Antworten zu diesem Artikel über den RSS 2.0-Feed abonnieren. Die können diesen Artikel kommentieren, oder einen Trackback von Ihrer eigenen Website hinzufügen.