Ablauf eines Baubewilligungsverfahrens
Bevor in Linz ein Haus gebaut werden darf, muss der/die BauwerberIn beim Anlagen- und Bauamt einen Antrag auf Baubewilligung, über den dann ein Bauverfahren geführt wird. Bei entsprechender Größe oder Lage entscheidet dann zunächst der Gestaltungsbeirat darüber, ob das Projekt in der geplanten Form durchgeführt werden darf. Danach legt das Anlagen- und Bauamt das Bauvorhaben anderen Magistratsdienststellen vor (zB dem Umwelt- und Technik-Center, wobei es dem ABA überlassen ist, welche anderen Dienststellen es beizieht, und welche nicht), die dem/der BauwerberIn ihrerseits Auflagen vorschreiben können. Andererseits werden die EigentümerInnen der angrenzenden Grundstücke zur Bauverhandlung eingeladen und haben zwei Wochen lang davor Zeit, Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben – tun sie das nicht, so verlieren sie ihre Parteienstellung.
Werden Einwendungen erhoben, so prüft das ABA, ob sie berechtigt sind. Ausschlaggebend dafür ist, ob Nachbarn ihre Einwendungen damit begründen können, dass sie
durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. (§31 Oö. Bauordnung Abs. 3)
Diese – für Nicht-Juristen etwas abstrakten Bestimmungen – werden durch die darauf folgenden Absätzen und von der ständigen Rechtssprechung noch weiter eingeschränkt, wodurch sich in der Praxis die Möglichkeiten der Nachbarn, ein Bauvorhaben zu verhindern oder dessen Abänderung zu erwirken, in Grenzen halten.
Befindet das ABA also die Einwendungen für unzulässig, so erteilt es die Baubewilligung, gegen die binnen einer Zwei-Wochen-Frist Berufung eingebracht werden kann. Daraufhin erlässt das ABA entweder selbst eine Berufungsvorentscheidung oder es leitet die Berufung an die nächste Instanz weiter – in diesem Fall an die Abteilung Rechtsmittelverfahren der Magistratsdientsstelle Präsidium, Personal und Organisation.
Befindet die höhere Instanz die Berufung ebenfalls für unzulässig (zB weil Verletzungen des Bebauungsplans keine zulässige Begründung für Einwendungen des Nachbarn sind), so ist das nächste Rechtsmittel die Vorstellung. Dieses ist aber ein außerordentliches Rechtsmittel und damit nicht mehr aufschiebend – der/die BauwerberIn kann also zu bauen beginnen.
Hinweis: der geschilderte Verwaltungsverfahrens-Instanzenzug wurde von einem Nicht-Juristen nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben. Ab 2014 ändert sich vieles im Bereich der Verwaltungsverfahren, weil dann die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft tritt.
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