Was bedeutet „großkronig“?

War der Begriff „großkronig“ im alten Bebauungsplan noch nicht näher definiert, so tritt an seine Stelle im neuen Bebauungsplan-Entwurf  folgende Festlegung: ein Baum mit einem erreichbaren Mindestkronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand von mindestens 8 m, der bei Pflanzung zumindest einen Stammumfang von 18-20 cm in 1 m Höhe aufweist.

 



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Dieser Artikel wurde am Juni 14, 2013 in der Kategorie Über Wert & Pflege von Stadtbäumen abgelegt. Sie können die Antworten zu diesem Artikel über den RSS 2.0-Feed abonnieren. Die können diesen Artikel kommentieren, oder einen Trackback von Ihrer eigenen Website hinzufügen.