Was bedeutet „großkronig“?
War der Begriff „großkronig“ im alten Bebauungsplan noch nicht näher definiert, so tritt an seine Stelle im neuen Bebauungsplan-Entwurf folgende Festlegung: ein Baum mit einem erreichbaren Mindestkronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand von mindestens 8 m, der bei Pflanzung zumindest einen Stammumfang von 18-20 cm in 1 m Höhe aufweist.
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